CSDDD: Finanzsektor vorerst nicht erfasst
In der Nacht zum 14. Dezember 2023 haben die EU-Gesetzgeber im Trilog eine vorläufige Einigung zum EU-Rahmen für nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten CSDDD erzielt. Demnach wird nach derzeit vorliegenden Informationen der von uns kritisch gesehene Artikel 8a gestrichen und das Investmentgeschäft vorübergehend vom Anwendungsbereich der CSDDD ausgenommen. In einer Überprüfungsklausel wird geregelt, dass die Entscheidung über eine mögliche Einbeziehung der Finanzunternehmen in einigen Jahren auf Grundlage einer ausreichenden Folgenabschätzung fallen soll.
Der deutsche Fondsverband BVI hatte sich seit Mitte 2022 für eine Ausnahme der Assetmanager als Investoren in Zielunternehmen im Gegensatz zu Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSDDD eingesetzt.
Es ist gut, dass das Investmentgeschäft vorerst von der Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der EU-Lieferkettenrichtlinie ausgenommen wird. Fondsgesellschaften sind in der Regel Minderheitsaktionäre und haben damit nur eingeschränkte Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeiten ihrer Portfoliounternehmen. Zudem haben sie bereits Sorgfaltspflichten in Bezug auf nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeit nach der EU-Offenlegungsverordnung und den EU-Fondsrichtlinien zu beachten. Diese bauen auf standardisierten Informationen auf, die Unternehmen in Zukunft nach der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen werden und sind damit besser auf die Bedürfnisse von Kapitalmarktinvestoren zugeschnitten.